Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
Da die Einrichtung von Systemen auf nationaler Ebene, die die Autonomie und die Besonderheiten nationaler Systeme wahren, äußerst komplex ist, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die soziale Konditionalität zu einem späteren Zeitpunkt umzusetzen; in jedem Fall muss die Umsetzung aber spätestens ab dem 1. Januar 2025 erfolgen.
Erwägungsgrund 49 32021R2115Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen