Erwägungsgrund 100 32021R2115
Um sicherzustellen, dass die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Zielwerte und das Konzept der Interventionen angemessen sind und bestmöglich zur Erreichung der Ziele der GAP beitragen, muss die Strategie der GAP-Strategiepläne auf einer vorherigen Analyse der örtlichen Gegebenheiten und einer Bewertung der Bedarfe im Lichte der Ziele der GAP beruhen. Es ist zudem wichtig, sicherzustellen, dass in den GAP-Strategieplänen Veränderungen bezüglich der Gegebenheiten, der (internen und externen) Strukturen und der Marktsituation der Mitgliedstaaten angemessen Rechnung getragen wird — sie müssen also im Laufe der Zeit an diese Veränderungen angepasst werden können.