Erwägungsgrund 46 32021R2115
Im Rahmen dieses Mechanismus sollte die vollumfängliche Gewährung der GAP-Direktzahlungen sowie der Zahlungen für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen, für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen und für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben, an die Bedingung geknüpft werden, dass die Landwirte und anderen Begünstigten grundlegende Normen in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen landwirtschaftlicher Arbeitnehmer sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz einhalten — insbesondere bestimmte Normen gemäß der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und der Richtlinien 2009/104/EG und (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates. Bis 2025 sollte die Kommission bewerten, ob die Aufnahme von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates durchführbar ist, und gegebenenfalls entsprechende Gesetzgebungsvorschläge unterbreiten.