Erwägungsgrund 142 32021R2115
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr — wegen des Entwicklungsgefälles zwischen den verschiedenen ländlichen Gebieten und aufgrund der begrenzten finanziellen Ressourcen der Mitgliedstaaten — auf Unionsebene dank der mehrjährigen Garantie der Finanzierung durch die Union und durch die Konzentration auf klar festgelegte Prioritäten besser zu verwirklichen sind, kann die Union nach dem Subsidiaritätsprinzip in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im selben Artikel geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.