Erwägungsgrund 126 32021R2115
Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV sollten auf die Unterstützung der Interventionskategorien im Rahmen dieser Verordnung Anwendung finden. Angesichts der besonderen Merkmale des Agrarsektors sollten diese Vorschriften des AEUV jedoch nicht auf Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen und Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums in Bezug auf Vorhaben gemäß Artikel 42 AEUV, die im Rahmen und im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden, oder von den Mitgliedstaaten getätigte Zahlungen zur Bereitstellung einer zusätzlichen nationalen Finanzierung für Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums, die von der Union unterstützt werden und in den Anwendungsbereich des Artikels 42 AEUV fallen, anwendbar sein.