Erwägungsgrund 57 32018L1972
Die nationalen Regulierungsbehörden, die anderen zuständigen Behörden und das GEREK müssen Informationen von Marktteilnehmern einholen, um ihre Aufgaben wirksam erfüllen zu können; dazu gehört, dass geprüft wird, ob die allgemeinen Bedingungen mit dieser Richtlinie in Einklang stehen, ohne dass die Anwendbarkeit dieser Bedingungen während der Prüfung ausgesetzt wird. Im Ausnahmefall kann es auch erforderlich sein, Informationen von anderen Unternehmen einzuholen, die in eng mit dem Sektor der elektronischen Kommunikationsdienste verbundenen Sektoren tätig sind, beispielsweise Inhalteanbieter, die über Informationen verfügen, die erforderlich sein könnten, damit sie ihre Aufgaben nach dem Unionsrecht erfüllen können. Es könnte auch erforderlich sein, derartige Informationen im Auftrag der Kommission einzuholen, damit diese ihren Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nachkommen kann. Informationsersuchen sollten angemessen sein und keine unzumutbare Belastung für Unternehmen darstellen. Die von den nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden eingeholten Informationen sollten öffentlich zugänglich sein, sofern es sich entsprechend den einzelstaatlichen Vorschriften für den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen nicht um vertrauliche Informationen handelt und Unionsregeln und nationale Regeln über das Geschäftsgeheimnis eingehalten werden.