Erwägungsgrund 255 32018L1972
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten einige Bestimmungen dieser Richtlinie über die Rechte der Endnutzer nicht für Kleinstunternehmen gelten, die nur nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste anbieten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen, die Kleinstunternehmen einschließt, eng auszulegen. Damit nur Unternehmen erfasst werden, die tatsächlich unabhängige Kleinstunternehmen darstellen, ist daher die Struktur von Kleinstunternehmen zu untersuchen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren Bedeutung über die eines solchen Unternehmens hinausgeht, und es ist darauf zu achten, dass die Definition der Kleinstunternehmen nicht durch eine rein formale Erfüllung der Kriterien umgangen wird.