Erwägungsgrund 298 32018L1972
Zusätzlich zum Unionsrecht zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen legt diese Richtlinie neue strengere Anforderungen für die Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit in Bezug auf zugehörige Endgeräte sowie Sonderausrüstung und Sonderdienste für Endnutzer mit Behinderungen fest. Deshalb ist die entsprechende, in der Richtlinie 2002/22/EG vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Verfügbarkeit von Endeinrichtungen für Endnutzer mit Behinderungen zu fördern, nun obsolet und sollte aufgehoben werden.