Erwägungsgrund 93 32018L1972
Die Normung sollte in erster Linie ein marktorientierter Vorgang sein. Es kann jedoch noch immer Situationen geben, in denen es sich empfiehlt, die Einhaltung bestimmter Normen auf Unionsebene zu fordern, um die Interoperabilität und die Wahlfreiheit der Nutzer zu verbessern und die Interkonnektivität im Binnenmarkt zu fördern. Auf nationaler Ebene sind die Mitgliedstaaten an die Richtlinie (EU) 2015/1535 gebunden. Die Normungsverfahren im Rahmen dieser Richtlinie lassen die Richtlinien 2014/30/EU und 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Richtlinie 2014/53/EU unberührt.