Erwägungsgrund 215 32018L1972
Die Geschwindigkeit des Internetzugangs für den jeweiligen Nutzer hängt von zahlreichen Faktoren, unter anderem von der Internet-Verbundfähigkeit des Anbieters bzw. der Anbieter sowie von der jeweiligen Anwendung, für die eine Verbindung genutzt wird, ab. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung des GEREK-Berichts über bewährte Verfahren einen in Anbetracht der nationalen Gegebenheiten und der Mindestbandbreite, die von der Mehrheit der Verbraucher im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats genutzt werden, festzulegen, welcher Breitbandinternetzugang angemessen ist, damit ein geeignetes Maß an sozialer Inklusion und Teilhabe an der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft in ihrem Hoheitsgebiet möglich ist. Erschwingliche angemessene Breitbandinternetzugangsdienste sollten eine ausreichende Bandbreite haben, um den Zugang zu und die Nutzung von mindestens grundlegenden Mindestdiensten zu unterstützen, die die von der Mehrheit der Endnutzer verwendeten Dienste widerspiegeln. Die Kommission sollte deshalb die Entwicklung der Internetnutzung beobachten, um die Online-Dienste zu ermitteln, die von einer Mehrheit der Endnutzer in der Union genutzt werden und die für eine soziale und wirtschaftliche Teilhabe an der Gesellschaft erforderlich sind, und die Liste entsprechend aktualisieren. Die Anforderungen des Unionsrechts für den offenen Internetzugang, insbesondere der Verordnung (EU) 2015/2120, sollten auf alle angemessenen Breitbandinternetzugangsdienste angewendet werden.