Erwägungsgrund 177 32018L1972
Im Interesse einer größeren Stabilität und besseren Vorhersehbarkeit der Regulierungsmaßnahmen sollte der maximal zulässige Zeitraum zwischen Marktanalysen jedoch von drei auf fünf Jahre verlängert werden, vorausgesetzt, die Veränderungen auf dem Markt erfordern innerhalb des betreffenden Zeitraums keine erneute Analyse. Bei der Beurteilung, ob eine nationale Regulierungsbehörde ihre Verpflichtung zur Marktanalyse erfüllt hat und den betreffenden Maßnahmenentwurf mindestens alle fünf Jahre notifiziert hat, wird ausschließlich eine Notifizierung samt neuer Bewertung der Marktdefinition und der beträchtlichen Marktmacht als Beginn eines neuen Fünfjahreszyklus angesehen. Die bloße Notifizierung neuer oder geänderter Abhilfemaßnahmen, die auf der Grundlage einer früheren, nicht überprüften Marktanalyse auferlegt werden, wird nicht als Erfüllung dieser Verpflichtung angesehen werden. Kommt eine nationale Regulierungsbehörde ihrer Verpflichtung gemäß dieser Richtlinie, in regelmäßigen Abständen eine Marktanalyse durchzuführen, nicht nach, so sollte dieser Umstand als solcher nicht als Grund für die Unwirksamkeit oder Nichtanwendbarkeit bestehender Verpflichtungen, die die betreffende nationale Regulierungsbehörde in dem betreffenden Markt auferlegt hat, gelten.