Erwägungsgrund 126 32018L1972
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen nationale Beschränkungen der durch Artikel 56 AEUV gewährleisteten Rechte objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sein und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist. Des Weiteren sollten Funkfrequenznutzungsrechte, die ohne offenes Verfahren erteilt wurden, ausschließlich für die Ziele von allgemeinem Interesse, für die sie erteilt wurden, genutzt werden. In solchen Fällen sollte den interessierten Kreisen Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer angemessenen Frist Bemerkungen vorzubringen. Als Teil des Verfahrens für die Vergabe von Nutzungsrechten sollten die Mitgliedstaaten überprüfen, ob der Antragsteller in der Lage sein wird, die mit diesen Rechten zu verknüpfenden Bedingungen zu erfüllen. Diese Bedingungen sollten sich in den objektiven, transparenten, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Zulassungskriterien widerspiegeln, die vor Beginn eines etwaigen wettbewerbsorientierten Auswahlverfahrens festzulegen sind. Zum Zweck der Anwendung solcher Kriterien kann der Antragsteller aufgefordert werden, die Informationen vorzulegen, die zum Nachweis seiner Fähigkeit, diese Bedingungen zu erfüllen, erforderlich sind. Werden diese Informationen nicht vorgelegt, kann der Antrag auf das Nutzungsrecht für Funkfrequenzen abgelehnt werden.