Erwägungsgrund 296 32018L1972
Im Einklang mit den Zielen der Charta und den im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen niedergelegten Verpflichtungen sollte der Rechtsrahmen gewährleisten, dass alle Endnutzer, auch Endnutzer mit Behinderungen, ältere Menschen und Nutzer mit besonderen sozialen Bedürfnissen, einen einfachen und gleichwertigen Zugang zu erschwinglichen, hochwertigen Diensten haben, und zwar unabhängig davon, an welchem Ort in der Union sie ansässig sind. Die dem Vertrag von Amsterdam beigefügte Erklärung Nr. 22 sieht vor, dass die Organe der Union bei der Ausarbeitung von Maßnahmen nach Artikel 114 AEUV den Bedürfnissen von Personen mit Behinderungen Rechnung tragen.