Erwägungsgrund 179 32018L1972
Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der aufzuerlegenden Verpflichtungen und Bedingungen die unterschiedlichen Wettbewerbsverhältnisse in den einzelnen Gebieten der betreffenden Mitgliedstaaten berücksichtigen und dabei insbesondere den Ergebnissen der nach dieser Richtlinie durchgeführten geografischen Erhebung Rechnung tragen.