Erwägungsgrund 307 32018L1972
Unbeschadet des Unionsrechts hindert die Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran, technische Vorschriften für Geräte für digitales terrestrisches Fernsehen zu erlassen, um die Umstellung der Verbraucher auf die neuen Normen für den terrestrischen Rundfunk vorzubereiten und zu verhindern, dass Geräte, die diese Normen nicht erfüllen, weiter in Umlauf gebracht werden.