Erwägungsgrund 165 32018L1972
Die nationalen Regulierungsbehörden sollten relevante geografische Märkte in ihrem Gebiet festlegen und dabei weitestmöglich die im Einklang mit dieser Richtlinie angenommene Empfehlung der Kommission über relevante Produkt- und Dienstmärkte (im Folgenden „Empfehlung“) sowie die nationalen und lokalen Gegebenheiten berücksichtigen. Sie sollten deshalb mindestens die Märkte analysieren, die in der Empfehlung behandelt werden, darunter auch die Märkte, die zwar dort aufgeführt sind, aber im besonderen nationalen oder lokalen Kontext nicht mehr reguliert werden. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten ferner die Märkte analysieren, die nicht in der Empfehlung aufgeführt sind, aber dennoch in ihrem Zuständigkeitsgebiet auf der Grundlage früherer Marktanalysen reguliert werden, wie auch sonstige Märkte, sofern vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die drei in dieser Richtlinie vorgesehenen Kriterien erfüllt sind.