Erwägungsgrund 317 32018L1972
Die Kommission sollte außerdem in der Lage sein, soweit erforderlich und unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK Empfehlungen im Zusammenhang mit der Abgrenzung der relevanten Produkt- und Dienstmärkte, den Notifizierungen im Rahmen des Verfahrens zur Konsolidierung des Binnenmarkts und der einheitlichen Anwendung der Bestimmungen des Rechtsrahmens abzugeben.