Erwägungsgrund 226 32018L1972
Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um die Entstehung eines Marktes für erschwingliche Produkte und Dienste zu fördern, die Einrichtungen für Verbraucher mit Behinderungen einschließen; dazu gehört die Ausrüstung mit Hilfsmitteln. Dies kann unter anderem durch Bezugnahme auf europäische Normen oder durch die Unterstützung der Umsetzung von Anforderungen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen erreicht werden. Die Mitgliedstaaten sollten entsprechend den nationalen Gegebenheiten geeignete Maßnahmen einführen, die ihnen Spielraum geben, besondere Maßnahmen zu ergreifen, so z. B. wenn der Markt unter normalen wirtschaftlichen Bedingungen keine erschwinglichen Produkte und Dienste hervorbringt, die auf Verbraucher mit Behinderungen zugeschnitten sind. Diese Maßnahmen könnten eine direkte finanzielle Unterstützung für Endnutzer umfassen. Die den Verbrauchern mit Behinderungen entstehenden Kosten für Relay-Dienste sollten den Durchschnittskosten für die Gesamtgesprächsdienste entsprechen.