Erwägungsgrund 246 32018L1972
Zur Förderung der Freizügigkeit und des freien Verkehrs von Waren und Dienstleistungen in der Union sollte die Möglichkeit bestehen, bestimmte nationale Nummerierungsressourcen, insbesondere bestimmte geografisch nicht gebundene Nummern, exterritorial zu nutzen, d. h. außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, der die Nummer vergibt. Angesichts des erheblichen Betrugsrisikos im Bereich der interpersonellen Kommunikation sollte eine solche exterritoriale Nutzung nur für die Bereitstellung anderer elektronischer Kommunikationsdienste als interpersoneller Kommunikationsdienste zulässig sein. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass das einschlägige nationale Recht, insbesondere das Verbraucherschutzrecht und die übrigen für Nummerierungsressourcen geltenden Vorschriften, unabhängig davon durchgesetzt werden, wo die Nutzungsrechte erteilt wurden und wo die Nummerierungsressourcen innerhalb der Union genutzt werden. Die Mitgliedstaaten sind nach wie vor für die Anwendung ihres nationalen Rechts auf die in ihrem Hoheitsgebiet genutzten Nummerierungsressourcen zuständig, auch wenn die Nutzungsrechte in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurden.