Erwägungsgrund 69 32018L1972
Bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen in ein und demselben Mitgliedstaat in einem Bereich, der unter diese Richtlinie fällt, beispielsweise in Bezug auf Zugangs oder Zusammenschaltungsverpflichtungen oder in Bezug auf die Mittel zur Übertragung von Endnutzerverzeichnissen, sollte sich die Beschwerdepartei, die gutgläubig verhandelt hat, aber keine Einigung erzielen konnte, an die nationale Regulierungsbehörde wenden können, damit diese den Streitfall beilegt. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, den Parteien eine Lösung aufzuerlegen. Greift eine nationale Regulierungsbehörde in die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste oder zugehöriger Einrichtungen in einem Mitgliedstaat ein, so sollte sie anstreben, die Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie sicherzustellen.