Erwägungsgrund 43 32018L1972
Meldungen sollten in einer einfachen Erklärung des Anbieters bestehen, dass er die Absicht hat, mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste zu beginnen. Ein Anbieter sollte nur verpflichtet sein, einer solchen Erklärung die Angaben gemäß dieser Richtlinie beizufügen. Die Mitgliedstaaten sollten keine zusätzlichen oder separaten Meldepflichten auferlegen.