Erwägungsgrund 181 32018L1972
Bei der Überprüfung von Verpflichtungen für Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, innerhalb des Zeitrahmens einer Marktanalyse sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Auswirkungen neuer Entwicklungen auf die Wettbewerbsbedingungen — z. B. neue zwischen Unternehmen auf freiwilliger Basis geschlossene Vereinbarungen, wie Zugangs- und Ko-Investitionsvereinbarungen — berücksichtigen können, damit die Flexibilität gegeben ist, die insbesondere im Kontext längerer Regulierungszyklen erforderlich ist. Eine ähnliche Logik sollte gelten, wenn gegen die kommerziellen Vereinbarungen unerwartet verstoßen wird oder sie beendet werden oder wenn diese Vereinbarungen Auswirkungen haben, die von der Marktanalyse abweichen. Derartige Beendigungen bestehender Vereinbarungen auf deregulierten Märkten können eine erneute Marktanalyse erforderlich machen. Falls es nicht eine einzelne wichtige Änderung auf dem Markt gibt, es sich jedoch um dynamische Märkte handelt, kann es erforderlich sein, die Marktanalyse häufiger als alle fünf Jahre durchzuführen, also beispielsweise nicht häufiger als alle drei Jahre, wie dies vor dem Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie der Fall war. Märkte sollten als dynamisch gelten, wenn sich die technologische Entwicklung und die Nachfragemuster der Endnutzer wahrscheinlich so entwickeln, dass die Ergebnisse der Analyse mittelfristig für eine bedeutende Gruppe von geografischen Gebieten oder von Endnutzern auf dem von der nationalen Regulierungsbehörde festgelegten geografischen und sachlichen Markt überholt wären.