Erwägungsgrund 141 32018L1972
Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung gelten für öffentliche elektronische Kommunikationsnetze. Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze, bei denen es sich nicht um öffentliche Netze handelt, unterliegen keinerlei Zugangs- oder Zusammenschaltungsverpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie, außer wenn sie Zugänge zu öffentlichen Netzen nutzen und damit den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen unterliegen können.