Erwägungsgrund 304 32018L1972
Wenn die Mitgliedstaaten beschließen, gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität von für Verbraucher bestimmten Funkempfängern zu erlassen, sollten diese Hörfunkdienste empfangen und wiedergeben können, die über den digitalen terrestrischen Rundfunk oder IP-Netze bereitgestellt werden, damit die Interoperabilität aufrechterhalten bleibt. Hierdurch lässt sich auch die öffentliche Sicherheit verbessern, denn den Nutzern steht ein breiteres Spektrum von Technologien zur Verfügung, mit denen sie in den Mitgliedstaaten Notfallinformationen abrufen und empfangen können.