Erwägungsgrund 221 32018L1972
Verlangt ein Mitgliedstaat von Anbietern, dass sie Verbrauchern mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen Tarifoptionen oder -bündel anbieten, die von unter normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen, so sollten diese Tarifoptionen oder -bündel von allen Anbietern von Breitbandinternetzugangs- und Sprachkommunikationsdiensten angeboten werden. In Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte die Tatsache, dass von allen Anbietern von Internetzugangs- und Sprachkommunikationsdiensten verlangt wird, Tarifoptionen oder -bündel anzubieten, nicht zu einem übermäßigen administrativen oder finanziellen Aufwand für diese Anbieter oder die Mitgliedstaaten führen. Weist ein Mitgliedstaat anhand einer objektiven Prüfung nach, dass übermäßiger administrativer oder finanzieller Aufwand entsteht, kann er ausnahmsweise beschließen, lediglich benannten Anbietern die Verpflichtung zum Angebot von speziellen Tarifoptionen oder -bündeln aufzuerlegen. Bei dieser objektiven Prüfung sollte auch der Nutzen Berücksichtigung finden, der für Verbraucher mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen durch eine Auswahl an Anbietern entsteht, ebenso wie die Vorteile, die für alle Anbieter dadurch entstehen, dass sie als Universaldienstanbieter auftreten können. Beschließt ein Mitgliedstaat, ausnahmsweise die Verpflichtung zum Angebot von speziellen Tarifoptionen oder -bündeln lediglich benannten Anbietern aufzuerlegen, so sollte er dafür sorgen, dass Verbraucher mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen eine Auswahl an Anbietern von Sozialtarifen haben. In bestimmten Situationen ist der Mitgliedstaat möglicherweise jedoch nicht in der Lage, eine Auswahl an Anbietern zu gewährleisten, beispielsweise weil nur ein Unternehmen am Wohnort des Begünstigten Dienste anbietet oder wenn die Schaffung einer Auswahl einen übermäßigen zusätzlichen organisatorischen und finanziellen Aufwand für den Mitgliedstaat nach sich ziehen würde.