Erwägungsgrund 285 32018L1972
Die Endnutzer sollten die Möglichkeit haben, Notdienste über kostenlose und nicht an Zahlungsmittel gebundene Notrufe mittels Geräten zu erreichen, die nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste ermöglichen, und zwar auch wenn sie Roamingdienste in einem Mitgliedstaat nutzen. Notrufe sind ein Kommunikationsmittel, das nicht nur die Sprachkommunikationsdienste, sondern auch SMS, Nachrichtenübermittlung, Video sowie weitere Kommunikationsarten wie beispielsweise Echtzeittext, Gesamtgesprächsdienste (Total-Conversation-Dienste) und Relay-Dienste, umfasst. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, unter Berücksichtigung der Kapazitäten und technischen Ausrüstung der Notrufabfragestellen zu bestimmen, welche nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienste für Notdienste geeignet sind, und sie sollten die Möglichkeit haben, diese Optionen auf Sprachkommunikationsdienste und ihre Äquivalente für Endnutzer mit Behinderungen zu beschränken oder zusätzliche Optionen im Sinne der Vereinbarungen mit den nationalen Notrufabfragestellen hinzuzufügen. Notrufe können im Namen einer Person über das bordeigene Notrufsystem bzw. einen eCall im Sinne der Verordnung (EU) 2015/758 ausgelöst werden.