Erwägungsgrund 291 32018L1972
Um auf technische Entwicklungen im Bereich der Präzision von Angaben zum Anruferstandort, des gleichwertigen Zugangs für Endnutzer mit Behinderungen und der Leitwegbestimmung von Notrufen zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle reagieren zu können, sollte die Kommission ermächtigt werden, im Wege eines delegierten Rechtsakts zur Gewährleistung der Kompatibilität, Interoperabilität, Qualität, Zuverlässigkeit und Kontinuität von Notrufen in der Union Maßnahmen zu beschließen, bei denen es sich um funktionale Bestimmungen zur Festlegung der Rolle der einzelnen Beteiligten in der Kommunikationskette, (z. B. Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, Netzbetreiber oder Notrufabfragestellen), wie auch um technische Bestimmungen zur Festlegung der technischen Mittel zur Einhaltung der funktionalen Bestimmungen handelt. Diese Maßnahmen sollten unbeschadet der Organisation der Notdienste in den Mitgliedstaaten gelten.