Erwägungsgrund 294 32018L1972
Wenn sichergestellt ist, dass alle betroffenen Endnutzer, unabhängig von ihrem Wohnort oder Wohnsitzmitgliedstaat, tatsächlich erreicht werden können und dabei ein optimaler Datenschutz besteht, sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass öffentliche Warnungen durch öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste, mit Ausnahme von mobilen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten und für den Rundfunk genutzten Übertragungsdiensten oder einen Internetzugangsdienst übertragene mobile Anwendung übermittelt werden. Zur Information der Endnutzer bei ihrer Einreise in einen Mitgliedstaat über das Bestehen eines solchen öffentlichen Warnsystems sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Endnutzer automatisch, ohne unangemessene Verzögerung und kostenlos über SMS leicht verständliche Informationen darüber erhalten, wie sie öffentliche Warnungen empfangen können, einschließlich über mobile Endeinrichtungen ohne Internetzugangsdienste. Öffentliche Warnungen, die nicht über mobile nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste übermittelt werden, sollten für die Endnutzer leicht zu empfangen sein. Stützt sich ein öffentliches Warnsystem auf eine Anwendung, so sollten die Endnutzer sich nicht bei den Behörden oder dem Anbieter der Anwendung anmelden oder registrieren müssen. Die Verwendung von Standortdaten der Endnutzer sollte im Einklang mit der Richtlinie 2002/58/EG erfolgen. Die Übermittlung öffentlicher Warnungen sollte für die Endnutzer kostenlos sein. Im Rahmen der Überprüfung der Umsetzung dieser Richtlinie könnte die Kommission auch prüfen, ob es im Einklang mit dem Unionsrecht möglich und machbar ist, ein einziges unionsweites öffentliches Warnsystem einzurichten, mit dem die Öffentlichkeit im Falle von drohenden oder beginnenden Katastrophen oder größeren Notfällen in verschiedenen Mitgliedstaaten gewarnt werden kann.