Erwägungsgrund 214 32018L1972
Eine grundlegende Anforderung an den Universaldienst besteht darin, sicherzustellen, dass alle Verbraucher zu einem erschwinglichen Preis Zugang zu einem verfügbaren angemessenen Breitbandinternetzugang und zu Sprachkommunikationsdiensten haben, und zwar an einem festen Standort. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, für die Erschwinglichkeit von angemessenen Breitbandinternetzugangs- und Sprachkommunikationsdiensten zu sorgen, die nicht an einem festen Standort, sondern für Bürger bereitgestellt werden, die unterwegs sind, wenn sie dies für erforderlich halten, um die uneingeschränkte soziale und wirtschaftliche Teilhabe der Verbraucher an der Gesellschaft sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sollte besonders darauf geachtet werden, dass Endnutzer mit Behinderungen gleichwertigen Zugang haben. Es sollte weder Beschränkungen hinsichtlich der technischen Mittel geben, mit denen die Verbindung hergestellt wird, sodass sowohl leitungsgebundene als auch drahtlose Technologien zulässig sind, noch sollte es Beschränkungen bei der Kategorie von Anbietern geben, die Universaldienstverpflichtungen oder einen Teil davon erbringen.