Erwägungsgrund 238 32018L1972
In Fällen, in denen die Bereitstellung angemessener Breitbandinternetzugangsdienste und Sprachkommunikationsdienste oder die Bereitstellung anderer Dienste gemäß dieser Richtlinie unter angemessener Berücksichtigung der Kosten und Erträge sowie des immateriellen Nutzens aufgrund der Bereitstellung der betreffenden Dienste zu einer unzumutbaren Belastung eines Anbieters führt, kann diese unzumutbare Belastung in die Kostenberechnungen für die Universaldienstverpflichtungen einbezogen werden.