Erwägungsgrund 189 32018L1972
Die Verpflichtung zur Gewährung des Infrastrukturzugangs kann ein angemessenes Mittel zur Förderung des Wettbewerbs sein, doch müssen die nationalen Regulierungsbehörden die Rechte eines Infrastruktureigentümers zur kommerziellen Nutzung seines Eigentums für eigene Zwecke und die Rechte anderer Diensteanbieter auf Zugang zu Einrichtungen, die sie zum Erbringen konkurrierender Dienste benötigen, gegeneinander abwiegen.