Erwägungsgrund 299 32018L1972
Wirksamer Wettbewerb besteht inzwischen im Bereich der Bereitstellung von Verzeichnisauskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen unter anderem gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission. Um diesen wirksamen Wettbewerb zu erhalten, sollten alle Anbieter nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste, die ihren Endnutzern Nummern aus einem Nummerierungsplan zuweisen, weiterhin verpflichtet sein, einschlägige Informationen auf gerechte, kostenorientierte und nichtdiskriminierende Weise zur Verfügung zu stellen.