Erwägungsgrund 40 32018L1972
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die Bezeichnungen der nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden melden. Im Fall von Behörden, die für die Gewährung von Wegerechten zuständig sind, sollte der Meldepflicht durch einen Verweis auf die zentrale Informationsstelle gemäß der Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genügt werden können.