Erwägungsgrund 288 32018L1972
Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit den Unionvorschriften zur Angleichung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen konkrete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Notdienste, einschließlich der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112, für Endnutzer mit Behinderungen, insbesondere für gehörlose Endnutzer, Endnutzer mit einer Hör- oder Sprechbehinderung und taubblinde Endnutzer, zugänglich sind. Dies könnte die Bereitstellung besonderer Endgeräte für Endnutzer mit Behinderungen umfassen, wenn andere Kommunikationswege für sie nicht geeignet sind.