Erwägungsgrund 224 32018L1972
Die Entschädigung der Anbieter solcher Dienste unter diesen Voraussetzungen muss nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen, sofern solche Anbieter für die entstandenen spezifischen Nettokosten entschädigt werden und sofern die Nettokostenbelastung wettbewerbsneutral angelastet wird.