Erwägungsgrund 97 32018L1972
Um die Sicherheit der Netze und Dienste zu wahren, sollte — ohne dass dadurch die Befugnisse der Mitgliedstaaten, den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen und der öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten und die Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten zu ermöglichen, berührt werden — beispielsweise die Verschlüsselung, gegebenenfalls von Ende zu Ende, gefördert werden; erforderlichenfalls sollte die Verschlüsselung im Einklang mit den Grundsätzen der Sicherheit und des Schutzes der Privatsphäre mittels datenschutzfreundlicher Voreinstellungen und Technikgestaltung vorgeschrieben werden.