Erwägungsgrund 11 32018L1972
Dasselbe Unternehmen, beispielsweise ein Kabelnetzbetreiber, kann sowohl einen elektronischen Kommunikationsdienst, wie etwa die Übermittlung von Fernsehsignalen, als auch Dienste bereitstellen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, wie etwa die Vermarktung eines Angebots von Hörfunk- oder Fernsehinhaltsübertragungsdiensten; daher können einem solchen Unternehmen hinsichtlich seiner Tätigkeit als Anbieter oder Vermittler von Inhalten nach anderen Bestimmungen als nach dieser Richtlinie zusätzliche Verpflichtungen auferlegt werden, ohne dass die in einem Anhang dieser Richtlinie enthaltenen Bedingungen dadurch berührt würden.