Erwägungsgrund 196 32018L1972
Um den Regulierungsaufwand bei der Lösung von Wettbewerbsproblemen im Zusammenhang mit der Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene kohärent in der gesamten Union zu verringern, sollte die Kommission in einem delegierten Rechtsakt ein einheitliches Mobilfunkzustellungshöchstentgelt und ein einheitliches Festnetzzustellungshöchstentgelt mit unionsweiter Geltung festlegen.