Erwägungsgrund 248 32018L1972
Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden jener Mitgliedstaaten, in denen Nummerierungsressourcen genutzt werden, sollten die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden, die die Nutzungsrechte für die Nummerierungsressourcen erteilt haben, auffordern können, sie bei der Durchsetzung ihrer Vorschriften zu unterstützen. Die Durchsetzungsmaßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden, die die Nutzungsrechte erteilt haben, sollten auch abschreckende Sanktionen umfassen, insbesondere den Entzug des Rechts auf exterritoriale Nutzung der an das betreffende Unternehmen vergebenen Nummerierungsressourcen im Falle von schwerwiegenden Verstößen. Die Befugnisse der Mitgliedstaaten, den Zugang zu bestimmten Nummern oder Diensten im Einzelfall zu sperren, soweit dies wegen Betrugs oder Missbrauchs gerechtfertigt ist, sollten von den für die exterritoriale Nutzung geltenden Anforderungen unberührt bleiben. Auch die Unionsvorschriften über die Bereitstellung von Roamingdiensten, einschließlich der Vorschriften zur Vorbeugung einer zweckwidrigen oder missbräuchlichen Nutzung von Roamingdiensten, die einer Regulierung der Endkundenpreise unterliegen und für die regulierte Vorleistungsroamingentgelte gelten, sollten unbeschadet der exterritorialen Nutzung von Nummerierungsressourcen anwendbar sein. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Möglichkeit haben, mit Drittstaaten spezielle Vereinbarungen über die exterritoriale Nutzung von Nummerierungsressourcen zu schließen.