Erwägungsgrund 234 32018L1972
Wenn ein Anbieter, der ausnahmsweise zur Bereitstellung von Tarifoptionen oder -bündeln gemäß dieser Richtlinie, die von unter normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen, oder zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von angemessenen Breibandinternetzugangsdiensten oder Sprachkommunikationsdiensten an einem festen Standort gemäß dieser Richtlinie benannt ist, beschließt, einen vom Gesichtspunkt seiner Verpflichtung zur Erbringung von Universaldiensten wesentlichen Teil oder die Gesamtheit seiner Ortsnetzanlagen im Hoheitsgebiet auf eine gesonderte Rechtsperson mit anderem endgültigen Eigentümer zu übertragen, sollte die zuständige Behörde die Auswirkungen der Übertragung prüfen, um die Kontinuität der Universaldienstverpflichtung im gesamten Hoheitsgebiet oder in Teilen dieses Gebiets zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollte die zuständige Behörde, die die Universaldienstverpflichtung auferlegt hat, von dem Anbieter vor der Übertragung unterrichtet werden. Die Prüfung durch die zuständige Behörde sollte den Abschluss der Übertragung nicht beeinträchtigen.