Erwägungsgrund 128 32018L1972
Die Mitgliedstaaten sollten in Anbetracht der Bedeutung der technischen Innovation in der Lage sein, Funkfrequenznutzungsrechte zu Erprobungszwecken vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen und Bedingungen, die aufgrund des Erprobungscharakters solcher Rechte strikt gerechtfertigt sind, zu erteilen.