Erwägungsgrund 183 32018L1972
Angesichts der Vielfalt der Netztopologien, Zugangsprodukte und Marktgegebenheiten, die sich seit 2002 entwickelt haben, können die Ziele des Anhangs II der Richtlinie 2002/19/EG in Bezug auf die Entbündelung des Teilnehmeranschlusses und die Zugangsprodukte für Anbieter digitaler Fernseh- und Hörfunkdienste besser und in flexiblerer Weise erreicht werden, indem Leitlinien über die Mindestkriterien für ein Standardangebot zur Verfügung gestellt werden, die vom GEREK ausgearbeitet und regelmäßig aktualisiert werden. Dieser Anhang sollte daher gestrichen werden.