Erwägungsgrund 132 32018L1972
Die Übertragung von Funkfrequenznutzungsrechten kann ein wirksames Mittel zur Steigerung der effizienten Frequenznutzung sein. Aus Gründen der Flexibilität und Effizienz sowie um die Bewertung der Funkfrequenzen durch den Markt zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten den Frequenznutzern grundsätzlich erlauben, ihre Funkfrequenznutzungsrechte mittels eines einfachen Verfahrens unter Überwachung der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden an Dritte zu übertragen oder zu vermieten, wobei die an derartige Rechte geknüpften Bedingungen und die Wettbewerbsregeln zu beachten sind. Um ein solches Übertragen oder Vermieten zu erleichtern, sofern den technischen Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG entsprochen wird, sollten die Mitgliedstaaten auch Anträge auf Aufteilung oder Aufschlüsselung der Funkfrequenznutzungsrechte und Überprüfung der Nutzungsbedingungen berücksichtigen.