Erwägungsgrund 150 32018L1972
Wenn solche Interoperabilitätsprobleme auftreten kann die Kommission beim GEREK einen Bericht anfordern, in dem die Sachlage auf dem betreffenden Markt auf Unions- und auf mitgliedstaatlicher Ebene bewertet wird. Unter weitestmöglicher Berücksichtigung des GEREK-Berichts und weiterer verfügbarer Fakten und unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf den Binnenmarkt sollte die Kommission entscheiden, ob ein regulierendes Eingreifen der nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden erforderlich ist. Ist die Kommission der Auffassung, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden ein solches Eingreifen erwägen sollten, so sollte sie Durchführungsmaßnahmen erlassen können, in denen Art und Umfang etwaiger Regulierungsmaßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden, einschließlich insbesondere Verpflichtungen zur Veröffentlichung und Genehmigung der Nutzung, Änderung und Weiterverbreitung relevanter Informationen durch die Behörden und andere Anbieter sowie Maßnahmen, die alle oder bestimmte Betreiber zur Anwendung von Normen oder Spezifikationen verpflichten, festgelegt werden.