Erwägungsgrund 184 32018L1972
Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung garantiert, dass Unternehmen mit wesentlicher Marktmacht den Wettbewerb nicht verzerren, insbesondere wenn es sich um vertikal integrierte Unternehmen handelt, die Dienste für andere Anbieter erbringen, mit denen sie auf nachgelagerten Märkten im Wettbewerb stehen.