Erwägungsgrund 233 32018L1972
Grundsätzlich werden durch die im Rahmen des Benennungsverfahrens angewandten Anforderungen zur Gewährleistung einer landesweiten Versorgung bestimmte Unternehmen voraussichtlich von der Bewerbung für die Benennung als Universaldienstanbieter ausgeschlossen bzw. abgeschreckt. Eine Benennung von Anbietern, denen über zu lange Zeiträume oder zeitlich unbegrenzt Universaldienstverpflichtungen auferlegt werden, kann ferner zu einem generellen Ausschluss bestimmter Anbieter führen. Beschließt ein Mitgliedstaat, einen oder mehrere Anbieter zum Zwecke der Erschwinglichkeit zu benennen, so sollte es sich dabei um andere Anbieter handeln können als die, die zum Zwecke der Verfügbarkeit des Universaldienstes benannt wurden.