Erwägungsgrund 243 32018L1972
Im Fall einer Deckung der Kosten durch die Aufteilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen zwischen den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Methode für die Verteilung auf die Anbieter auf objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien beruht und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht. Dieser Grundsatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, neue Anbieter, die keine nennenswerte Marktpräsenz erlangt haben, von dieser Regelung zu befreien. Bei dem Finanzierungsmechanismus sollte gewährleistet sein, dass die Marktteilnehmer nur zur Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen beitragen, nicht aber zu anderen Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit der Erfüllung von Universaldienstverpflichtungen zusammenhängen. Bei den Anlastungsmechanismen sollten die Grundsätze des Unionsrechts, bei Aufteilungsmechanismen insbesondere die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Bei dem Finanzierungsmechanismus sollte gewährleistet sein, dass die Nutzer in einem Mitgliedstaat nicht zu den Kosten der Erbringung des Universaldienstes in einem anderen Mitgliedstaat beitragen. Die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen sollten auf alle Anbieter oder auf bestimmte Anbietergruppen aufgeteilt werden können. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Grundsätze der Transparenz, der geringstmöglichen Marktverfälschung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit durch diesen Aufteilungsmechanismus nicht verletzt werden. Geringstmögliche Marktverfälschung bedeutet, dass die Beiträge so angelastet werden müssen, dass die finanzielle Belastung der Endnutzer möglichst gering ausfällt, beispielsweise durch eine möglichst breite Streuung der Beiträge.