Erwägungsgrund 218 32018L1972
Die nationalen Regulierungsbehörden sollten in Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, die Entwicklung und Höhe der Endnutzertarife für Dienste, die in den Bereich der Universaldienstverpflichtungen fallen, zu überwachen. Diese Überwachung sollte so durchgeführt werden, dass sie weder für die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden noch für die Anbieter dieser Dienste mit einem übermäßigen Verwaltungsaufwand verbunden ist.