Erwägungsgrund 306 32018L1972
Die Vorschriften über die Interoperabilität der für Verbraucher bestimmten Hörfunk- und Fernsehgeräte stehen dem nicht entgegen, dass Autofunkempfänger in neuen Fahrzeugen der Klasse M auch Hörfunkdienste empfangen und wiedergeben können, die über den analogen terrestrischen Rundfunk bereitgestellt werden, und diese Vorschriften stehen dem auch nicht entgegen, dass die Mitgliedstaaten Verpflichtungen vorschreiben können, mit denen sichergestellt wird, dass digitale Funkempfänger analoge terrestrische Rundfunksendungen empfangen und wiedergeben können.