Erwägungsgrund 205 32018L1972
Es ist heute bereits auf einigen Märkten möglich, dass Unternehmen, die als Unternehmen mit einer beträchtlichen Marktmacht eingestuft wurden, als Teil der Marktanalyse Verpflichtungszusagen anbieten können, mit denen die von der nationalen Regulierungsbehörde aufgezeigten Wettbewerbsprobleme behoben werden sollen und die die nationale Regulierungsbehörde dann bei ihrer Entscheidung über die angemessenen regulatorischen Verpflichtungen berücksichtigt. Alle neuen Marktentwicklungen sollten bei der Entscheidung über die geeignetsten Abhilfemaßnahmen berücksichtigt werden. Unbeschadet der Bestimmungen zur regulatorische Behandlung von Ko-Investitionen schränkt jedoch die Art der angebotenen Verpflichtungszusagen den Entscheidungsspielraum der nationalen Regulierungsbehörde Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, Verpflichtungen aufzuerlegen nicht ein. Zur Verbesserung der Transparenz und damit in der gesamten Union Rechtssicherheit besteht, sollte in der vorliegenden Richtlinie das Verfahren festgelegt werden, nach dem Unternehmen Verpflichtungszusagen anbieten und nach dem die nationalen Regulierungsbehörden diese Zusagen unter Berücksichtigung der Meinungen der Marktteilnehmer im Rahmen einer Marktprüfung bewerten und sie gegebenenfalls für das betreffende Unternehmen als bindend und für die nationale Regulierungsbehörde als durchsetzbar erklären. Dieses Verfahren berührt weder die Anwendung des Marktanalyseverfahrens noch die Verpflichtung, geeignete und verhältnismäßige Abhilfemaßnahmen zur Behebung des Marktversagens zu ergreifen, es sei denn, die nationale Regulierungsbehörde hat Verpflichtungszusagen hinsichtlich Ko-Investitionen für bindend erklärt und beschlossen, keine Verpflichtung aufzuerlegen.